Rechnungsprüfung · § 632a BGB
Abschlagsrechnung prüfen: Passt die Forderung wirklich zum Baufortschritt?
Eine Abschlagsrechnung ist keine bloße Ratenzahlung. Der geforderte Wert muss sich aus der vertragsgemäß erbrachten Leistung nachvollziehbar ableiten lassen.

Kurzantwort
Das Wichtigste zuerst.
Nach § 632a BGB kann der Unternehmer Abschlagszahlungen grundsätzlich in Höhe des Werts der von ihm erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen verlangen. Die Rechnung muss eine schnelle und sichere Beurteilung ermöglichen. Bauherren sollten deshalb Vertragssumme, nachgewiesenen Leistungsstand, berechtigte Nachträge, frühere Zahlungen und Mängel gemeinsam prüfen.
Warum Prozentangaben allein nicht reichen
„Rohbau 80 Prozent“ oder „Elektro 60 Prozent“ klingt übersichtlich, ist aber ohne Aufschlüsselung kaum prüfbar. Welche Positionen sind vollständig, welche nur begonnen und welche Materialien wurden lediglich geliefert? Stimmen die angesetzten Mengen mit Aufmaß und Baustelle überein?
Eine prüfbare Abschlagsrechnung stellt den kumulierten Leistungswert dar, zieht frühere Abschläge ab und trennt den aktuell verlangten Betrag. Änderungen und Nachträge sollten erkennbar vom ursprünglichen Auftrag getrennt sein.
Vertragsgemäß erbrachte Leistung ist der Maßstab
§ 632a BGB knüpft nicht allein an sichtbare Arbeit, sondern an den Wert vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Erhebliche Qualitätsabweichungen, fehlende Nachweise oder eine andere als die beauftragte Ausführung können die Beurteilung verändern.
Bei Stoffen oder Bauteilen, die eigens angefertigt und angeliefert oder bereitgestellt wurden, sieht das Gesetz unter weiteren Voraussetzungen ebenfalls Abschlagszahlungen vor. Eigentumsübertragung oder Sicherheit spielen dabei eine Rolle.
Die 90-Prozent-Grenze gilt nicht für jeden Vertrag
Bei einem Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen nach § 650m grundsätzlich 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Nachträgen nicht übersteigen. Diese besondere Grenze gilt jedoch nicht automatisch für jedes einzelne Gewerk.
Seit den BGH-Urteilen zu Einzelgewerken muss zunächst geprüft werden, ob überhaupt ein Verbraucherbauvertrag vorliegt. Unabhängig davon bleibt eine leistungsbezogene Rechnungsprüfung erforderlich.
- Vertragssumme und wirksam beauftragte Nachträge
- kumulierte Leistung nach prüfbarer Aufstellung
- Aufmaß, Lieferscheine und Baustellenstand
- bereits geleistete Zahlungen und Gutschriften
- Mängel, Restleistungen und vereinbarte Einbehalte
- voraussichtliche Restkosten bis zur Fertigstellung
Eine Abschlagsrechnung kann vor steigenden Endkosten warnen
Wenn 85 Prozent der Auftragssumme abgerechnet sind, aber sichtbar deutlich mehr als 15 Prozent der Leistung fehlen, droht eine Vorleistung des Bauherrn. Gleichzeitig können offene Nachträge und Mängelbeseitigungen den Restbetrag weiter belasten.
Eigentümerwerk prüft jede Abschlagsrechnung im Zusammenhang mit den Gesamtkosten und dem Baufortschritt. So erkennen Bauherren, ob das restliche Budget noch für die ausstehenden Arbeiten reicht.
Praktische Checkliste
Abschlagsrechnung in sechs Schritten
- 01Rechnungsgrundlage und Vertragspositionen zuordnen
- 02kumulierte Leistung auf der Baustelle prüfen
- 03Aufmaße, Mengen und Materialnachweise abgleichen
- 04Nachträge nur bei klarer Beauftragung berücksichtigen
- 05Vorzahlungen und frühere Abschläge vollständig abziehen
- 06Restleistung mit dem verbleibenden Budget abgleichen
Was Eigentümerwerk leisten kann
Rechnungsprüfung mit Blick auf die Fertigstellung
Unsere Prüfsoftware ordnet Vertrag, Nachträge und Rechnungen. Anschließend gleichen wir den sichtbaren Baufortschritt persönlich mit der vertraglich geschuldeten Leistung ab.
Kostenstand prüfen lassenHäufige Fragen
Antworten auf häufige Fragen.
01Muss ich eine Abschlagsrechnung sofort vollständig zahlen?+
Sie sollte zunächst auf Fälligkeit, Prüfbarkeit, Vertragsbezug, tatsächlichen Leistungswert und Einwendungen geprüft werden. Zahlungsfristen und mögliche Folgen einer Kürzung sollten bei Streit rechtlich bewertet werden.
02Gilt die 90-Prozent-Grenze bei jedem privaten Bauauftrag?+
Nein. § 650m knüpft an einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB an. Ein einzelnes Gewerk ist nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich kein solcher Vertrag.
03Dürfen noch nicht eingebaute Materialien abgerechnet werden?+
Unter den Voraussetzungen des § 632a BGB kann das möglich sein, insbesondere bei eigens angefertigten und bereitgestellten Stoffen oder Bauteilen sowie Eigentumsübertragung oder Sicherheit. Der konkrete Nachweis ist zu prüfen.
Amtliche Quellen
Die Quellen zu diesem Beitrag.
- § 632a BGB - Abschlagszahlungen (öffnet in einem neuen Tab)
- § 650m BGB - Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung beim Verbraucherbauvertrag (öffnet in einem neuen Tab)
- § 650i BGB - Verbraucherbauvertrag (öffnet in einem neuen Tab)
- BGH, Urteil vom 16. März 2023 - VII ZR 94/22 (öffnet in einem neuen Tab)
