Praxisguide · §§ 650b, 650c BGB
Nachtrag prüfen: So lassen sich Mehrkosten am Bau nachvollziehen
Eine Summe unter dem Angebot macht einen Nachtrag noch nicht prüfbar. Erst Leistungsgrund, Mengen, Preisansatz und Terminfolgen zeigen, ob die Forderung stimmt.

Kurzantwort
Das Wichtigste zuerst.
Aus einem Nachtrag muss zunächst hervorgehen, warum die Leistung nicht bereits geschuldet war und wodurch sie erforderlich wurde. Danach werden Mengen, Preisgrundlagen, Zuschläge und Terminfolgen geprüft. Bei Bauverträgen regeln §§ 650b und 650c BGB die Änderung des Vertrags und die Vergütungsanpassung; der konkrete Vertrag und gegebenenfalls wirksam einbezogene VOB/B-Regeln bleiben entscheidend.
Die erste Frage lautet nicht: Ist der Preis zu hoch?
Vor jeder Preisprüfung steht der Anspruchsgrund. Ist die angebotene Leistung wirklich zusätzlich, oder war sie bereits für den vereinbarten Erfolg erforderlich? Hat die Bauherrschaft eine Änderung gewünscht? Beruht der Aufwand auf einer unklaren Planung, einer Mengenabweichung, einer Behinderung oder einem Mangel des Unternehmens?
Eine rechnerisch saubere Kalkulation kann trotzdem falsch sein, wenn die Leistung bereits geschuldet war. Prüfen Sie deshalb zuerst Vertrag, Leistungsverzeichnis, Pläne, Protokolle und die konkrete Änderungsanordnung.
Was das BGB für Bauverträge vorsieht
§ 650b BGB sieht zunächst vor, dass die Parteien Einvernehmen über die Änderung und die daraus folgende Mehr- oder Mindervergütung anstreben. Erzielen sie innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Änderung in Textform anordnen.
§ 650c BGB knüpft die Vergütungsanpassung grundsätzlich an die tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn. Der Unternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen auf eine vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation zurückgreifen.
Die 80-Prozent-Regel ist keine endgültige Anerkennung
Wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben, kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 650c Abs. 3 BGB bei Abschlagszahlungen 80 Prozent der in seinem Angebot genannten Mehrvergütung ansetzen. Die Regel betrifft die vorläufige Abrechnung und steht unter dem Vorbehalt einer späteren gerichtlichen oder anderweitigen Klärung.
Für Bauherren bedeutet das: Ein unklarer Nachtrag darf nicht einfach liegen bleiben. Technische Prüfung, schriftliche Einwendungen und eine aktuelle Kostenprognose müssen parallel erfolgen.
- Anspruchsgrund und Verursachung
- Abgrenzung zur ursprünglichen Leistung
- nachvollziehbare Mengen und Aufmaße
- Lohn-, Material-, Geräte- und Nachunternehmerkosten
- Zuschläge sowie Mehr- oder Minderkosten
- Auswirkung auf Bauzeit und Folgegewerke
Wie aus Einzel-Nachträgen eine Kostenkrise wird
Das Risiko entsteht oft nicht durch einen großen Nachtrag, sondern durch viele kleine Freigaben ohne fortgeschriebenes Budget. Wenn Auftragssumme, beauftragte Änderungen, erwartete Nachträge, Rechnungen und Restkosten getrennt geführt werden, fehlt die Endkostenprognose.
Eigentümerwerk prüft nicht nur den einzelnen Nachtrag, sondern auch seine Wirkung auf die Gesamtkosten. Die Software unterstützt den Vergleich; Klaus Mehnert übernimmt die fachliche Bewertung und Empfehlung.
Praktische Checkliste
Sechs Prüfschritte für jeden Nachtrag
- 01Vertrags-Soll und Leistungsgrenze feststellen
- 02Anlass, Verursacher und Anordnung dokumentieren
- 03Mengen und technische Notwendigkeit prüfen
- 04Preisbestandteile und Zuschläge nachvollziehen
- 05Termin- und Schnittstellenfolgen bewerten
- 06Kostenprognose und Entscheidungsstand fortschreiben
Was Eigentümerwerk leisten kann
Nachträge technisch und kaufmännisch prüfen
Wir prüfen die Rechnungssumme im Zusammenhang mit Vertrag, Leistungsänderung, Baufortschritt und Terminen. Sie sehen, welche Punkte stimmen und was noch geklärt werden muss.
Nachtragsprüfung ansehenHäufige Fragen
Antworten auf häufige Fragen.
01Muss ich einen Nachtrag sofort freigeben, damit die Baustelle weiterläuft?+
Eine pauschale Pflicht besteht nicht. Vertrag, technische Notwendigkeit, Änderungswunsch, Anordnungsrecht und mögliche Folgen müssen geprüft werden. Zeitdruck sollte dokumentiert, aber nicht mit ungeprüfter Preisakzeptanz verwechselt werden.
02Darf der Unternehmer 80 Prozent seines Nachtrags abrechnen?+
§ 650c Abs. 3 BGB erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen einen 80-Prozent-Ansatz in Abschlagszahlungen, wenn keine Einigung über die Höhe erzielt wurde. Das ist keine endgültige Feststellung der geschuldeten Vergütung.
03Was kann Eigentümerwerk an einem Nachtrag prüfen?+
Wir prüfen Leistungsabgrenzung, technische Notwendigkeit, Mengen, Kalkulation, Zuschläge, Baufortschritt und Terminfolgen. Offene Rechtsfragen bereiten wir für den Anwalt vor, leisten aber keine Rechtsberatung.
Amtliche Quellen
Die Quellen zu diesem Beitrag.
- § 650b BGB - Änderung des Vertrags und Anordnungsrecht des Bestellers (öffnet in einem neuen Tab)
- § 650c BGB - Vergütungsanpassung bei Anordnungen (öffnet in einem neuen Tab)
- § 632a BGB - Abschlagszahlungen (öffnet in einem neuen Tab)
- EuGH, Urteil vom 5. März 2026 - C-564/24 zum Fernabsatz-Nachtrag (öffnet in einem neuen Tab)
