Baukosten · § 649 BGB
Kostenvoranschlag überschritten: Was Bauherren jetzt als Erstes tun sollten
Eine Kostenüberschreitung wird gefährlich, wenn sie erst in der Rechnung auftaucht. Dann kommt es auf die Vertragsart, eine rechtzeitige Anzeige und eine realistische Prognose der Restkosten an.

Kurzantwort
Das Wichtigste zuerst.
Ein Kostenvoranschlag ist nicht automatisch ein Festpreis. Wird eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, muss der Unternehmer den Besteller nach § 649 BGB unverzüglich informieren. Der Besteller kann dann unter den gesetzlichen Voraussetzungen kündigen. Welche Vergütung trotz Kündigung anfällt und ob andere Ansprüche bestehen, hängt vom Vertrag und den Ursachen ab.
Kostenvoranschlag, Angebot und Festpreis unterscheiden
Im Alltag werden diese Begriffe oft gleich verwendet. Rechtlich und wirtschaftlich können sie etwas Unterschiedliches bedeuten. Ein unverbindlicher Kostenanschlag ist eine fachliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Ein verbindliches Angebot enthält demgegenüber regelmäßig einen Preis, zu dem die angebotene Leistung erbracht werden soll. Ein ausdrücklich vereinbarter Festpreis soll das Preisrisiko weiter eingrenzen, kann aber bei Leistungsänderungen ebenfalls Nachträge auslösen.
Entscheidend ist nicht nur die Überschrift des Dokuments. Leistungsbeschreibung, Preisregelung, Mengenansätze, Vorbehalte und spätere Änderungen müssen gemeinsam gelesen werden.
Die Anzeigepflicht soll eine echte Entscheidung ermöglichen
Erkennt der Unternehmer, dass eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags zu erwarten ist, muss er unverzüglich anzeigen. Die Mitteilung soll kommen, bevor die Mehrkosten faktisch nicht mehr vermeidbar sind.
Kommt die Mehrforderung erst mit der Schlussrechnung, muss geklärt werden, wann die Kostenentwicklung erkennbar war, was mitgeteilt wurde und welche Möglichkeiten der Bauherr zu diesem Zeitpunkt noch hatte.
Es gibt keine sichere Prozentzahl für jeden Fall
Das Gesetz nennt keine feste Schwelle, ab der eine Überschreitung „wesentlich“ ist. Pauschale Prozentwerte aus Ratgebern ersetzen die Prüfung des konkreten Projekts nicht. Bedeutung haben unter anderem absolute Höhe, Verhältnis zur Auftragssumme, Umfang der Leistung und erkennbare Entscheidungsrelevanz für den Besteller.
Wer betroffen ist, braucht sofort einen aktuellen Stand: ursprüngliches Budget, beauftragte Änderungen, noch ungeklärte Nachträge, bisherige Rechnungen, Restleistungen und eine realistische Endkostenprognose.
- Welche Preisart wurde tatsächlich vereinbart?
- Welche Leistungen und Mengen lagen der Schätzung zugrunde?
- Wann wurde die Abweichung erkennbar?
- Wann und wie wurde sie angezeigt?
- Welche Kosten wären bei Fortführung oder Kündigung zu erwarten?
Jetzt zählt der Blick auf die Restkosten
Es reicht nicht, alte Rechnungen zu prüfen. In einem Krisenprojekt muss auch klar sein, wie viel die Fertigstellung voraussichtlich noch kostet.
Dafür stellt Eigentümerwerk Vertragswert, Änderungen, Rechnungsstand, offene Risiken und Restleistungen in einer Kostenübersicht zusammen. So sehen Bauherren, welche Kosten feststehen und wo noch Entscheidungen anstehen.
Praktische Checkliste
Sofortmaßnahmen bei drohender Kostenüberschreitung
- 01weitere kostenrelevante Freigaben zentralisieren
- 02Preisart und Vertrags-Soll prüfen
- 03schriftliche Begründung und neue Prognose verlangen
- 04beauftragte und nur angekündigte Nachträge trennen
- 05Leistungsstand gegen Rechnungsstand abgleichen
- 06Kündigungs- und Anspruchsfolgen rechtlich prüfen lassen
Was Eigentümerwerk leisten kann
Sie brauchen eine Endkostenprognose, keine weitere Schätzung
Eigentümerwerk ordnet Auftragssummen, Nachträge, Rechnungen, Restleistungen und Risiken. So entsteht ein verständlicher Kostenstand für Ihre nächsten Entscheidungen.
Kostenstand prüfen lassenHäufige Fragen
Antworten auf häufige Fragen.
01Um wie viel darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?+
Das Gesetz nennt keine für alle Fälle geltende Prozentgrenze. Ob eine Überschreitung wesentlich ist, hängt von Höhe, Projekt, Leistungsumfang und wirtschaftlicher Bedeutung ab.
02Kann ich bei einer Überschreitung kündigen?+
§ 649 BGB verweist bei wesentlicher Überschreitung auf ein Kündigungsrecht. Die Vergütungs- und weiteren Folgen sollten vor einer Erklärung individuell rechtlich geprüft werden.
03Ist ein Angebot immer verbindlich?+
Nicht allein wegen der Überschrift. Inhalt, Preisvorbehalte, Mengen, Gültigkeit und spätere Vertragsvereinbarung entscheiden. Ein Kostenvoranschlag und ein verbindliches Angebot sind nicht dasselbe.
Amtliche Quellen
